Winterdienst

Foto: Davin Harms
Foto: SDS/David Harms

Oberstes Ziel des Winterdienstes ist es, die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Gehwegen zu gewährleisten. Hierbei besteht für jeden Verkehrsteilnehmer die Pflicht, durch angepasstes Verhalten, entsprechend den Witterungsbedingungen im winterlichen Straßenverkehr, die Verkehrssicherheit mit zu gewährleisten. Die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Schwerin legt den Leistungsumfang für den Winterdienst fest.

Winterdienstpflichten der Stadt auf Straßen
 
Der Eigenbetrieb SDS führt als städtischer Dienstleister den Winterdienst auf wichtigen öffentlichen Straßen durch. Dazu werden die Verkehrswege nach ihrer Bedeutung für die kommunale Infrastruktur gewichtet und in Streustufen eingeteilt. Die Einordnung der Winterdienstleistungen wird anhand der folgenden Merkmale festgelegt:
  • höchste Priorität
  • Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen
  • Buslinien, Sraßen mit öffentlichen Personennahverkehr
  • Straßen mit starkem Berufsverkehr zu und in Industrie- und Gewerbegebieten
  • Straßen mit starkem Gefälle bzw. Steigung

insgesamt 310 km Straßenlänge in 8 Streubereichen

  • zweite Priorität
  • Verbindungsstraßen
  • Wohnsammelstraßen
  • Straßen an Schulen und Kitas

insgesamt 146 km Straßenlänge

  • dritte Priorität
  • sonstige Straßen in Wohn- und Gewerbegebieten
  • sonstige Verkehrsflächen

insgesamt 113 km Straßenlänge

  • hier sind die Anlieger zum Winterdienst verpflichtet
  • Anliegerstraßen, Straßen und Wege, die gleichzeitig als Fahrbahn, Geh- und Radweg genutzt werden
  • verkehrsberuhigte Bereiche (gekennzeichnet durch das Verkehrszeichen „325“)
  • Straßen, in denen aufgrund der Straßenbreite, Parksituation und Wendemöglichkeit kein Einsatz von Winterdiensttechnik erfolgen kann
  • Privatstraßen

Winterdienstpflichten der Stadt auf Gehwegen

Die Stadt trägt auf nachfolgend aufgeführten Flächen die Winterdienstpflicht:

  • Geh- und Radwege ohne unmittelbare Anliegergrundstücke
  • straßenbegleitende Gehwege an städtischen Grün- und Parkanlagen, Spiel- und Freizeitplätzen sowie Sportanlagen
  • Boulevard- und Promenadenbereiche
  • öffentliche Plätze
  • Straßenbahn- und Bushaltestellen ohne unmittelbaren Anlieger
  • Fußgängerüberwege auf der Straße
  • Abstumpfen von Straßen entsprechend der Streustufen durch Einsatz von Kies, Sand oder industrielle Abstumpfungsmittel
  • bei Erfordernis zur Verkehrssicherheit Beräumung des Schnees aus den Streubereichen
  • Erhaltung der Verkehrssicherheit in Straßenkreuzungsbereichen und auf Glätte bildenden Strecken, an Bergen und Anfahrten durch Einsatz von zertifizierten Salz- und Kiesgemischen

Die Einsatzzeiten des Straßenwinterdienstes sind von 03:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Der Winterdienst auf Gehwegen erfolgt entsprechend der Straßenreinigungssatzung im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Nach 20:00 Uhr entstehende Glätte wird bis 07:00 Uhr des Folgetages beseitigt.

Winterdienstpflichten der Eigentümer anliegender Grundstücke

Die Pflichten der Anlieger beziehen sich auf die öffentlichen Flächen in der Breite ihres Grundstückes und umfassen folgende Bereiche:

  • kombinierte Geh- und Radwege
  • Verbindungswege und Treppen
  • Haltestellen des Nahverkehrs im anliegenden Gehwegbereich
  • Straßen, deren Sommerreinigung ebenfalls den Anliegern obliegt
  • Fußgängerüberwege auf der Straße
  • abstumpfen der Flächen
  • Schneeberäumung bei Erfordernis zur Verkehrssicherheit
  • Kies
  • Sand
  • Abstumpfungsmittel aus dem Handel
  • Keine Salze oder Taumittel!
  • Der Grundstückseigentümer ist für die Erhaltung der Verkehrssicherheit verantwortlich und ist hierfür haftbar.
  • Eine Frage der Haftung: Wir alle nutzen Straßen und Gehwege. Sicher sind dabei unsere Wünsche und Ansprüche an den Winterdienst sehr unterschiedlich. Trotzdem muss die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt stehen. Die Winterdienstpflicht für die Anlieger ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung. Verstöße gegen diese Winterdienstpflicht können rechtliche Folgen haben. Die Anlieger haften für Unfälle, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht einhalten und müssen gegebenenfalls – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung – mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Daher sollte jeder Grundstückseigentümer sich durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung schützen.
  • Einsatzzeiten: 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr
  • bzw. nach 20:00 Uhr entstehende Glätte und Schnee sind bis 7:00 Uhr des Folgetages zu beseitigen.

Auf den Gehwegen ist das Abstumpfen bzw. die Schneeberäumung auf einer Breite von 1,50 m zu gewährleisten. Bemisst die Gehwegbreite unter 1,50 m, so ist die komplette Gehwegbreite von Schnee zu räumen und von Glätte zu befreien. Der beräumte Schnee ist straßenseitig auf ein Drittel des äußeren Gehweges abzulagern. Erfolgt aufgrund der Schneemenge eine Verkehrsbeeinträchtigung, gewährleistet die Stadt die Verbringung des Schnees.

  • An Haltestellen ist das ungehinderte Erreichen des Verkehrsmittels zu gewährleisten.
  • Es ist untersagt, beräumten Schnee in den Straßenrand zu schieben und dadurch Rinnsteine, Einlässe, Hydranten, Wartungsschächte etc. zu verschließen.
  • Bei der Winterdienstdurchführung ist an die Rollstuhlfahrer und an Kinderwagen zu denken, damit auch sie den Gehweg ungehindert und durchgängig passieren können.
  • Eigentümer anliegender bebauter Grundstücke können die Pflicht zum Streuen und Beräumen der Wege und Straßen von Schnee und Eis auf die Mieter übertragen.
  • Passen Sie Ihre Fahrweise den winterlichen Straßenbedingungen an!
  • Wer seiner Winterdienstpflicht persönlich nicht nachkommen kann, nimmt am besten den Service privater Dienstleister in Anspruch.

Kontakt

Winterdiensthotline (Nov. – Mrz.)

Mo, Di, Do          08:00 – 16:00
Mi, Fr                  08:00 – 12:00